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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.01.1999
Aktenzeichen: XI ZR 83/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 197 | |
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 198 | |
BGB § 201 | |
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 565 Abs. 3 | |
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 26. Januar 1999
Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1998 im Zins- und Kostenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Mai 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1991 zu zahlen; wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Tatsacheninstanzen tragen der Kläger 43%, die Beklagte 57%. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seiner Mutter die Rückzahlung eines der Beklagten im Jahre 1978 gewährten Darlehens in Höhe von 80.000 DM nebst 7,5% Vertragszinsen seit dem 16. März 1981.
Das Landgericht hat die seit dem 9. Mai 1995 rechtshängige Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Gegen dessen Urteil richtet sich die Revision der Beklagten; sie erstrebt unter Hinweis auf die mit Schriftsatz vom 19. September 1996 erhobene Verjährungseinrede die Abweisung der Klage, soweit der Kläger mehr als 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1991 begehrt.
Entscheidungsgründe:
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden; das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist verjährt, soweit er vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist.
Nach § 197 BGB verjähren Rückstände von Zinsen in vier Jahren. Diese Frist war bei Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids am 9. Mai 1995 für die bis zum 31. Dezember 1990 entstandenen Zinsansprüche abgelaufen (§§ 198, 201 BGB).
Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung am 15. Oktober 1984 kann der im Darlehensvertrag ausbedungene Zins nicht mehr verlangt werden (vgl. BGHZ 104, 337, 338 f.). Zur Begründung eines den gesetzlichen Verzugszins von 4% (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) übersteigenden Zinssatzes hat der Kläger nichts vorgetragen.
Das angefochtene Urteil war daher im Zinsausspruch dem Revisionsantrag entsprechend zu ändern (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Zinsforderung des Klägers ist um ca. 79.050 DM überhöht. Diese Zuvielforderung ist im Verhältnis zum gesamten Klageanspruch nicht mehr geringfügig. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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