Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: XI ZR 86/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 86/03

vom 11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2003 auf 41.012,22 € festgesetzt.

Gründe:

Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeurteilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 49.254,45 € (= 96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als 143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war.

Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s. § 15 GKG) auf 41.012,22 €.



Ende der Entscheidung

Zurück