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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 89/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold

Gründe:

Das Urteil vom 7. Oktober 2008 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in den Zeilen 4 und 5 der Textziffer 29 jeweils statt BGB richtig ZPO lauten muss.

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