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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: XI ZR 9/05
Rechtsgebiete: VerbrKrG
Vorschriften:
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 24. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen (§ 552a ZPO).
Der Streitwert wird auf 109.540,67 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Inhalt des ausführlichen Anschreibens vom 13. Juni 2006 Bezug genommen. Die ergänzenden Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 18. September 2006 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten gewährte Darlehen zu Recht als Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG angesehen und § 9 VerbrKrG deshalb nicht angewandt. Dass ein Teil der Valuta auf Wunsch des Klägers bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages und Bewilligung der Grundschuld ausgezahlt worden ist, ist angesichts der vertraglichen Vereinbarung eines Grundpfandrechts rechtlich ohne Belang. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht voraus, dass der Kredit vollständig durch ein werthaltiges Grundpfandrecht abgesichert wird. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w. Nachw.). Davon kann, wenn - wie hier - etwa die Hälfte des Darlehens von 70.000 DM durch eine Grundschuld über 30.000 DM zuzüglich 15% Zinsen, d.h. 4.500 DM jährlich und 5% einmaliger Nebenleistung abgedeckt ist, keine Rede sein. Angesichts der angesprochenen Senatsurteile ist die Frage entgegen der Ansicht der Revision, die einen Meinungsstreit nicht aufzeigt, nicht klärungsbedürftig.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt hat. Der Kläger hat dies in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. September 2006, der vereinbarte effektive Jahreszins von 8,98% habe deutlich oberhalb der von der Deutschen Bundesbank ermittelten oberen Streubreitengrenze für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücken gelegen, ist neu und deshalb nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die Revision auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 50 ff.) modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach wird die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen Täuschung des Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet, wenn sie mit dem Initiator oder dem Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nach den Umständen des Falles so evident ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Das ist hier nicht der Fall. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zur arglistigen Täuschung, die unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Pflicht der Bank zur Aufklärung des Kreditnehmers begründete, nichts vorgetragen, geschweige denn diese unter Beweis gestellt, und auch nicht gerügt, das Landgericht habe Vorbringen dazu übergangen. Auch die Revisionsbegründung enthält eine solche Verfahrensrüge nicht. Abgesehen davon drängt sich nach dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz, die Vermittler hätten ihm für 1994 und 1995 garantierte Ausschüttungen versprochen und erklärt, der Kredit tilge sich damit unter Berücksichtigung der Steuerersparnis faktisch von selbst, nicht auf, die Beklagte habe sich einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Vermittler geradezu verschlossen.
Ende der Entscheidung
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