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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: XI ZR 98/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 780

Wird eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig aufgrund Nachdisposition - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überweisung widerruflich.

BGH, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 98/99

vom

23. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Februar 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 220.000 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 220.000 DM nebst Zinsen bejaht. Die Beklagte hat den rechtzeitig erklärten Widerruf der ihr zugegangenen Überweisung nicht beachtet. Sie durfte den Überweisungsauftrag daher nicht mehr ausführen und muß den Überweisungsbetrag nach § 667 BGB an die Klägerin herausgeben.

Für die Frage, ob der Widerruf der Überweisung durch die Klägerin rechtzeitig war, kommt es - wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 143, 146 ff.) für den belegbegleitenden, im Interbankverhältnis elektronisch durchgeführten Überweisungsverkehr bereits ausgesprochen hat - darauf an, in welchem Zeitpunkt die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift durch einen Organisationsakt dem Überweisungsempfänger zugänglich macht. Das kann geschehen durch vorbehaltloses Absenden der Kontoauszüge oder deren Bereitstellung oder dadurch, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank z.B. über einen Kontoauszugsdrucker vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (sogenannte autorisierte Abrufpräsenz, vgl. dazu für das beleglose DTA-Verfahren OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526). Für den Fall einer - wie vorliegend - allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung, bei der die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit durch die Empfängerbank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Anh. 6 zu §§ 52-55) und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird (vgl. BGHZ 103, 143, 148 f.).

Dementsprechend ist die Beklagte vorgegangen. Nachdem die Überweisungsdaten in ihre zentrale Datenanlage eingespeist worden waren und elektronisch gebucht auf dem Kundenkonto erschienen, hat sie anhand einer ihr von der Zentrale übersandten Liste, in der alle Überweisungen mit einem Betrag über 5.000 DM ausgedruckt waren, die eingegangene Überweisung überprüft und festgestellt, daß diese nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit der Kundin lag. Sie hat deshalb unter Bezugnahme auf Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr die Klägerin um Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Überweisung gebeten und am selben Tag der Kundin die Auszahlung des Guthabens mit der Begründung verweigert, die notwendigen Überprüfungen seien noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin teilte der Beklagten sofort mit, daß die Ordnungsmäßigkeit der Überweisung nicht bestätigt werden könne, diese vielmehr "unrechtmäßig" erfolgt sei und sie um Rücküberweisung bitte. Im Zeitpunkt des Eingangs dieser als Widerruf der Überweisung aufzufassenden Nachricht war die Nachdisposition noch nicht abgeschlossen. Eine Datenfreischaltung als Organisationsakt (vgl. dazu Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 30) hatte noch nicht stattgefunden, so daß der Kundin kein Anspruch aus der Gutschrift zustand. Die Beklagte war deshalb gehalten, den rechtzeitigen Widerruf zu beachten und dem Rücküberweisungsverlangen Folge zu leisten.

Ende der Entscheidung

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