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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1997
Aktenzeichen: XII ARZ 20/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Nr. 3
ZPO § 60
ZPO §§ 36 Nr. 3; 60

Für die Unterhaltsabänderungsklage gegen ein eheliches und ein nichteheliches Kind kann gemäß § 36 Nr. 3 ZPO ein einheitliches Gericht bestimmt werden.

BGH, Beschluß vom 26. November 1997 - XII ARZ 20/97


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ARZ 20/97

vom 26. November 1997

in Sachen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Als zuständig für die beabsichtigte Abänderungsklage wird das Amtsgericht Ueckermünde bestimmt.

Gründe:

Der Antragsteller hat sich durch Vergleich vom 9. Dezember 1992 vor dem Kreisgericht Zschopau verpflichtet, seinem nichtehelichen Kind M.W. (Antragsgegner zu 1) einen monatlichen Unterhalt von 184 DM zu leisten. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ueckermünde hat er sich ferner durch Vergleich mit seiner Ehefrau vom 19. September 1995 verpflichtet, für sein eheliches Kind C.P. (Antragsgegnerin zu 2) einen monatlichen Unterhalt von 282 DM zu zahlen. Dabei wurde seine bestehende Unterhaltsbelastung mit berücksichtigt.

Wegen verschlechterter Einkommensverhältnisse beabsichtigt er, gegen beide Kinder als Streitgenossen in einem einheitlichen Verfahren Abänderungsklage zu erheben, und bittet vorab um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Da sowohl er selbst als auch sein nichteheliches Kind in Zschopau den Wohnsitz haben, regt er an, "das Amtsgericht Zschopau" als das zuständige Gericht zu bestimmen. Zschopau liegt nunmehr im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Marienberg (OLG-Bezirk Dresden). Für den Wohnsitz des ehelichen Kindes in Torgelow ist weiterhin das Amtsgericht Ueckermünde (OLG-Bezirk Rostock) zuständig.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch den Bundesgerichtshof als das den Oberlandesgerichten Dresden und Rostock übergeordnete Gericht liegen vor.

1. Gemäß § 36 Nr. 3 ZPO ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.

a) Die beabsichtigte Abänderungsklage soll sich hier gegen das eheliche und das nichteheliche Kind des Antragstellers richten, die bei verschiedenen Gerichten (nämlich Amtsgericht Ueckermünde und Amtsgericht Marienberg) ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12 und 13 ZPO haben. Ein besonderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand liegt nicht vor.

Daß es sich bei der Klage gegen das eheliche Kind um eine Familiensache handelt, für die die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei dem Amtsgericht gegeben (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. BGHZ 71, 264, 268) und der Rechtszug zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) und gegebenenfalls zum Bundesgerichtshof eröffnet ist, während für die Klage gegen das nichteheliche Kind die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts (§ 23 a Nr. 2 GVG) mit dem Rechtszug zum Landgericht (§ 72 GVG) zuständig ist, steht der Bestimmung nach § 36 Nr. 3 nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 90, 155, 156, 159 entschieden hat, bezieht sich § 36 Nr. 3 ZPO nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern ist aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die sachliche Zuständigkeit entsprechend anzuwenden, wobei es auch keinen Unterschied macht, ob es sich hierbei um eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit handelt. In dem dort entschiedenen Fall war für den einen Streitgenossen das Amtsgericht, für den anderen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung das Landgericht sachlich ausschließlich zuständig. Um so mehr muß dies für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Amtsgericht für beide Klagen sachlich zuständig ist und die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen sich lediglich auf die gerichtsinterne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Amtsgerichts bezieht (BGHZ 71, aaO S. 268).

b) § 36 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 oder 62 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 36 Rdn. 14 m.N.). Im vorliegenden Fall ist von einer beabsichtigten einfachen Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO auszugehen. Danach müssen gleichartige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegende Vorschrift hat der Senat auf gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Ehen und einer geschiedenen Ehefrau angewandt, weil es sich hierbei um ihrem Wesen nach gleichartige Ansprüche handelt, die auch auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde, nämlich auf Verwandtschaft bzw. Ehe beruhen. Solche Unterhaltsansprüche hängen ihrer Höhe nach vom Hinzutreten weiterer gesetzlicher Unterhaltspflichten ab, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber allen Unterhaltsberechtigten beeinflussen. Gleichgültig; ob es sich um Erst- oder Abänderungsklagen der Unterhaltsberechtigten oder - wie hier - um Abänderungsklagen des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichten handelt, ist es zweckmäßig, hierüber in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden, weil die neue Unterhaltsbemessung, insbesondere in Mangelfällen, unter Beachtung der Bedürftigkeit aller anderen Unterhaltsberechtigten zu erfolgen hat (Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IV b ARZ 4/86 - NJW 1986, 3209).

Diese für das Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder und Ehefrauen aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem es um Unterhaltsansprüche eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes geht. Hier beruhen beide Ansprüche auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, nämlich auf der Verwandtschaft zum Antragsteller. Es kann keinen Unterschied machen, ob es sich um Ansprüche von Kindern des unterhaltsverpflichteten Vaters aus verschiedenen Ehen oder von nichtehelichen Kindern handelt.

2. Als zuständiges Gericht ist zweckmäßigerweise das Amtsgericht Ueckermünde zu bestimmen, wo das eheliche Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das dortige Familiengericht, das die Sache nach der internen Zuständigkeitsverteilung zu übernehmen hat, hat ausweislich des Protokolls vom 19. September 1995 im Rahmen der Vereinbarung des Unterhalts des ehelichen Kindes die weitere Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bereits mitberücksichtigt. Im übrigen ist diese Gerichtsstandsbestimmung zweckmäßig mit Blick auf die bevorstehende Einführung der Zuständigkeit der Familiengerichte auch für Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform (vgl. BT-Drucks. 13/8511 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts).

Blumenröhr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke

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