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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: XII ZA 11/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 545 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 9. Dezember 2002 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Kiel vom 2. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. März 2004 zugestellt worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist mit weiteren Unterlagen am 12. April 2004 (Ostermontag) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, der vom Beklagten ausgefüllte Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO aber erst am 15. April 2004. Hierauf ist der Beklagte hingewiesen worden.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.
Die nach § 545 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 10. März 2004 zugestellten Beschluß des Landgerichts ist mit dem 13. April 2004 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Hierzu gehört insbesondere, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient. Daran fehlte es hier (vgl. BGH Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 - FamRZ 2005, 196, m.N.).
Ende der Entscheidung
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