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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: XII ZA 13/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 558 Abs. 2
BGB § 606 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZA 13/01

vom

3. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw's, den er dem Beklagten geliehen hatte. Der Beklagte hatte am 7. Juli 1997 mit dem Pkw einen Unfall, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihm verschuldet wurde. Das erheblich beschädigte Fahrzeug verblieb zunächst am Unfallort und wurde am 17. Juli 1997 im Auftrag des Beklagten zu einem nahegelegenen Autohaus gebracht. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger zugesagt, das Fahrzeug an dessen Wohnort bringen zu lassen. Am 18. Juli 1997 wurde der Vater des Klägers davon in Kenntnis gesetzt, daß das Fahrzeug auf das Gelände des Autohauses verbracht worden war. Da der Vater Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Teilkasko- und Haftpflichtversicherung war, meldete er den Unfall seiner Versicherung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 28. Juli 1997 bei dem Autohaus. Am 4. August 1997 holte der Vater des Klägers das Fahrzeug dort ab. Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 14.149,50 DM aufgefordert hatte, reichte der Kläger am 2. Februar 1998 bei dem Landgericht Dresden Klage ein. Das Landgericht forderte den Kostenvorschuß mit Schreiben vom 10. Februar 1998, das am 12. Februar 1998 bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers einging, an. Dieser leitete es am gleichen Tag an die bereits eingeschaltete Rechtsschutzversicherung weiter, die am 24. Februar 1998 den Vorschuß bei Gericht einzahlte. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. März 1998 zugestellt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die für den Verjährungsbeginn erhebliche Frage, wann der Verleiher eines verliehenen und dann verunfallten Fahrzeugs die Sache im Sinne von § 606 Satz 1 i.V. mit § 558 Abs. 2 BGB (a.F.) zurückerhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Der Beklagte beantragt für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen können unter den hier gegebenen Umständen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, obwohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG Beschlüsse vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102 f. und vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367; vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03 - ZIP 2003, 2295).

2. So liegt der Fall hier. Zwar ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann bei einer entliehenen Sache der Verleiher die Sache im Sinne von § 606 Satz 2 i.V. mit § 558 Abs. 2 BGB a.F. zurück erhält, noch nicht ergangen. Der Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F., der gemäß § 606 Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Verleihers entsprechend anwendbar ist, entschieden, daß die "Rückgabe" der Mietsache grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordert (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3206; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f.; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das zum einen, daß der Vermieter in die Lage versetzt werden muß, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß. Daß der Vermieter vorübergehend die Möglichkeit erhält während des - auch nur mittelbaren - Besitzes des Mieters die Mietsache besichtigen zu lassen, genügt nicht.

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß eine solche Besitzveränderung zugunsten des Klägers weder durch die Bergung und Verbringung des Fahrzeugs zum Autohaus und die Mitteilung hiervon an den Kläger noch durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Vertreter der Haftpflichtversicherung stattgefunden hat.

Ende der Entscheidung

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