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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: XII ZA 13/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621e Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).
Ende der Entscheidung
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