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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: XII ZA 14/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1686 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend Auskunft gem. § 1686 BGB über das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe:
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) finden auf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keine Anwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).
Ende der Entscheidung
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