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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: XII ZA 2/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 2009
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Nebenintervenientin der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.
Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).
Ende der Entscheidung
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