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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: XII ZA 2/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 18. März 2009

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richterin Weber-Monecke,

den Richter Fuchs,

die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Nebenintervenientin der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).

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