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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: XII ZA 27/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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