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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: XII ZA 28/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZA 28/06

vom 26. Juli 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges außergerichtliches Rechtsmittel nicht statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - FamRZ 2003, 1550 und vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240).

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