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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: XII ZA 3/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 242
BGB § 204 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZA 3/99

vom

16. Juni 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Das Oberlandesgericht hat rechtlich zutreffend den in den Jahren 1985 und 1986 titulierten Unterhaltsanspruch der 1982 geborenen Beklagten, den diese seit Einstellung der Zahlungen des Klägers, ihres Vaters, im Januar 1990 bis Anfang 1997 nicht mehr geltend gemacht hat, für die Zeit von Januar 1990 bis Januar 1996 - wegen der näher dargelegten besonderen Umstände des Falles - für verwirkt (§ 242 BGB) gehalten. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 84, 280, 282), kann rückständiger Unterhalt grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt (vgl. allgemein Stöckle in Brühl, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 1444, 1452, 1463 ff. und 1475). Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung (vgl. KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457).

Der Umstand, daß die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist (§ 204 S. 2 BGB), steht der Annahme einer Verwirkung der Ansprüche während der Dauer der Minderjährigkeit dann nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments für die Bejahung der Verwirkung erfüllt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 m. Hinw. auf OLG München in FamRZ 1986, 504, 505 zu § 204 Satz 2 BGB). Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angenommen.

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