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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: XII ZA 36/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZA 36/04

vom 29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragte durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai 2004 Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das diesem am 6. April 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts. In dem beigefügten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie ihre Einnahmen mit monatlich brutto 500 € und ihre Verluste aus selbständiger Arbeit mit monatlich 10.600 € brutto an. Bei den Fragen nach sonstigen Zahlungsverpflichtungen nannte sie Bankdarlehen, ohne Belege beizufügen, und weitere Darlehen von "Angehörige/Freunde", ohne diese zu konkretisieren oder zu belegen. In erster Instanz hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits selbst aufgebracht, ein Privatgutachten eingeholt und ausdrücklich erklärt, sie sei nicht insolvent.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Juli 2004 den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Gegenvorstellung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen. Mit am 22. Juli 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung, sowie erneut Prozeßkostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat sie Berufung eingelegt und diese begründet.

Mit Beschluß vom 5. August 2004 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluß vom 5. August 2004 hat es auch den erneuten Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts.

II.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4 bzw. 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch eingebracht hat, dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vor, weil die Angaben der Klägerin im Prozeßkostenhilfeantrag unvollständig waren und das Berufungsgericht sich kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin machen konnte.

Darauf konnte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist hinweisen, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am letzten Tag der Frist eingegangen ist.

2. Da der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden konnte und die Berufung erst nach der am 6. Mai 2004 ablaufenden Berufungsfrist am 22. Juli 2004 eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht diese zu Recht als unzulässig verworfen.

Ende der Entscheidung

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