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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: XII ZB 105/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 454 €.
Gründe:
I.
Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter damit begründet, es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe einer von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldeten Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die Kostengrundentscheiung nach der sogenannten Baumbach'schen Formel ergangen sei. Obwohl grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sache dem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zu dem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter der Ansicht des Senates folge.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen erreichen, daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn entfallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsam beauftragten Anwalts berücksichtigt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Entscheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - XII ZB 198/02 -).
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die im Gesetz vorgeschriebene Übertragung auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der als grundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht auf Rechtsirrtum. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessensspielraum, ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO). Wer der gesetzliche Richter ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 hin (- VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003, 1217 f.).
Ende der Entscheidung
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