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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: XII ZB 105/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 511 a
ZPO §§ 3, 511 a

Zur Beschwer eines Unterhaltspflichtigen, der sich dagegen wendet, daß sein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit verurteilt worden ist, dem sog. begrenzten Realsplitting zuzustimmen.

BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - OLG Frankfurt AG Rüsselsheim


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 105/97

vom

16. Dezember 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.100 DM.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 10.011 DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 8.352 DM für das Jahr 1996 zuzustimmen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Betrages von 2.642 DM für das Jahr 1995 und von 2.824,87 DM für das Jahr 1996. In Höhe dieser Beträge werden dem Vorbringen der Beklagten zufolge aufgrund des begrenzten Realsplittings von ihr Steuern zu entrichten sein.

Mit seiner Berufung hat der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige und das Rechtsmittel deshalb nach § 511 a ZPO nicht statthaft sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1.100 DM bemessen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den Wert der Berufung des Klägers sei nicht die Höhe der nach dem angefochtenen Urteil Zug um Zug zu erbringenden Sicherheitsleistung maßgebend, sondern das Interesse, das der Kläger daran habe, die Sicherheit nicht leisten zu müssen. Der Wert dieses Interesses sei gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß der Kläger der Beklagten die ihr aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden steuerlichen Nachteile zu erstatten habe. Den hierfür erforderlichen Betrag könne er aus der Steuererstattung, die ihm aufgrund des begrenzten Realsplittings zufließe, finanzieren. Die angeordnete Sicherheitsleistung habe lediglich zur Folge, daß er den der Beklagten zustehenden Erstattungsbetrag vorfinanzieren müsse. Sein Interesse an dem Wegfall der Sicherheitsleistung entspreche wertmäßig daher in etwa den zu erwartenden Finanzierungskosten. Diese seien mit 1/5 der zu erbringenden Sicherheitsleistung anzusetzen; damit sei der Finanzierungsaufwand für eine großzügig bemessene Dauer des Steuerveranlagungsverfahrens von einem Jahr abgedeckt. Im Hinblick auf die knapp 5.500 DM betragende Sicherheitsleistung sei deshalb von einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.100 DM auszugehen.

2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Angriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg.

a) Das auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gerichtete Klagebegehren ist - entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung - auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet und damit vermögensrechtlicher Natur. Abgesehen davon gilt das Erfordernis der Berufungssumme infolge der Änderung des § 511 a ZPO durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz seit dem 1. März 1993 in gleicher Weise für vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten.

b) Maßgebend für den Wert der Beschwer des Klägers ist sein Interesse an der Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973, 654, 655; Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung dieses Interesses unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Beurteilung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 9 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise war zu berücksichtigen, daß der Kläger der Beklagten in jedem Fall die für sie aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings folgenden steuerlichen Nachteile, wie von ihm zugesagt, zu erstatten haben wird. Die aufgrund der Befürchtung der Beklagten, der Kläger werde der entsprechenden Verpflichtung nicht unverzüglich nach Festsetzung der Steuern nachkommen, angeordnete Sicherheitsleistung hat deshalb zur Folge, daß der Kläger den voraussichtlichen Erstattungsbetrag bereits hinterlegen muß, um die Zustimmung der Beklagten zu erreichen, anstatt die Nachteile erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen zu können. Daß der Kläger, wie er behauptet hat, infolge der Anordnung der Sicherheitsleistung von der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings keinen Gebrauch machen könne, weil er finanziell nicht in der Lage sei, den Betrag aufzubringen, und sein Interesse deshalb dem erwarteten Steuervorteil entspreche, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan und entgegen § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das Interesse des Klägers an dem Wegfall der Sicherheitsleistung allein mit den hierfür in etwa zu erwartenden, auf 1.100 DM geschätzten Finanzierungskosten angenommen hat (vgl. auch Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 59 Stichwort: Sicherheitsleistung; Schneider/Herget Streitwert 11. Aufl. Rdn. 4030; LG Berlin MDR 1990, 349). Dadurch wird dem Umstand, daß der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht erst bei Fälligkeit der Steuerforderung nachzukommen braucht, hinreichend Rechnung getragen.



Ende der Entscheidung

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