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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: XII ZB 106/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 238 Abs. 4
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 106/07

vom 9. Januar 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

1. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt.

2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt.

Am 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versorgungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Berufung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007, zugestellt am 31. Mai 2007, verworfen, weil die Antragsgegnerin die Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit einem am 14. März 2007 in der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts abgegebenen Schriftsatz auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen. Die Berufungsbegründung vom 19. März 2007 sei am 22. März 2007 auf dieselbe Weise beim Oberlandesgericht eingereicht worden. In einer ihrem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Berufungsbegründung mit Datum vom 19. März 2007 hat sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich gewandt.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zurückgewiesen, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu den Akten gelangt und die Begründungsschrift nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin erst am 22. März 2007 - mithin verspätet - eingegangen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. August 2007 den angefochtenen Beschluss abgeändert und dieser Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt. Es hat zugleich ausgesprochen dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegen-standslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen.

II.

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt, nachdem das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist gewährt hat.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit einem am 14. März 2007 eingereichten Schriftsatz vom 13. März 2007 - mithin innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist - erstmals deren Verlängerung begehrt und für dieses Begehren auch erhebliche Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angeführt hat. Sie durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs darauf verlassen, dass diesem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785). Der Umstand, dass der Schriftsatz vom 13. März 2007 nicht zur Kenntnis des Berufungsgerichts gelangt ist, steht nicht entgegen, da die Gründe hierfür - wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht - jedenfalls nicht in deren Organisationsbereich oder in dem ihres Prozessbevollmächtigten zu finden sind.

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht ist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr Wiedereinsetzungsantrag erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin - hier mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - festzustellen.

Ende der Entscheidung

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