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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: XII ZB 109/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 109/01

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 26. August 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. April 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 29. November 2000 geschieden (insoweit am gleichen Tage rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 609,09 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 3, VAP) in Höhe von monatlich 76,40 DM festgestellt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 243,39 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion Landshut (weitere Beteiligte zu 2, BFD) in Höhe von 948,38 DM monatlich festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der BFD auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 284,61 DM, bezogen auf den 31. März 2000, begründet hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der VAP in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.933,76 DM ermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 13,46 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen " (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft der VAP vom 9. November 2000 läßt nämlich nicht erkennen, in welchem Verhältnis das bei ihr bestehende und von den Vorinstanzen berücksichtigte ehezeitliche Anrecht der Ehefrau auf eine Versicherungsrente (in Höhe von 76,40 DM monatlich) zu dem mit Auskunft der VAP vom selben Tag mitgeteilten, von den Vorinstanzen aber nicht berücksichtigten unverfallbaren Anrecht auf eine "Betriebsrente Post TV BZV" steht. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es, den Versorgungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt damit der Beteiligten zu 3 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründete Anwartschaften - auch für bei der VAP begründete Anrechte ergeben, einzubeziehen.



Ende der Entscheidung

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