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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: XII ZB 113/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 516 | |
ZPO § 569 Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 2 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2001 - 11 UF 183/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert beträgt 500 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des § 516 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts auch nicht beschwert wird.
Ende der Entscheidung
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