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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: XII ZB 12/00
Rechtsgebiete: VAÜG, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

VAÜG § 2
EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO § 621 e Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 12/00

vom

4. Dezember 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil vom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der Parteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch zu bewerten.

Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Nach dem gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO anwendbaren § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nur gegen Endentscheidungen statt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ist eine weitere Beschwerde dagegen nicht statthaft (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 167/86 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Endentscheidung 1; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 31/89 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 selbständige Familiensache 1). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen, das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, gegen die die weitere Beschwerde nicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ohne Bedeutung, daß die Aussetzung nicht vom Beschwerdegericht, sondern vom Familiengericht angeordnet und vom Beschwerdegericht lediglich bestätigt worden ist. Entscheidend ist, daß die Vorinstanzen nicht - auch nicht in Teilbereichen - über den Versorgungsausgleich entschieden haben, sondern daß ihre Entscheidungen ausschließlich den Lauf des Verfahrens betreffen, ohne dieses Verfahren zu beenden.

Daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, obwohl es sich bei seiner Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt, macht das Rechtsmittel nicht statthaft. Die irrtümliche Zulassung eines Rechtsmittels kann nämlich nicht einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsweg eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670 m.N.).

Entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es ohne Bedeutung, ob die Beteiligte zu 2 durch den Aussetzungsbeschluß des Familiengerichts und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht beschwert ist. Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, weil der Rechtsweg erschöpft ist, ist die Beschwer des Rechtsmittelführers nicht zu prüfen.

Ende der Entscheidung

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