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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: XII ZB 120/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 120/06

vom 28. Mai 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.

Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen.

Ende der Entscheidung

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