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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: XII ZB 122/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 511 a
ZPO § 519 b
ZPO § 9 Satz 1
GKG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 122/00

vom

16. August 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder verurteilt:

An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere monatliche 47 DM,

von August bis Dezember 1999 weitere monatliche 17 DM

und ab Januar 2000 weitere monatliche 7 DM;

an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere 57 DM.

Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.

Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibversehen, als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Monate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 DM zusprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt.

Das Oberlandesgericht hat, ausgehend vom noch nicht berichtigten Tenor, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.290 DM festgesetzt und mit Beschluß vom 19. Mai 2000 die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin eine Klagabweisung erstrebt, gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig verworfen.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg, ohne daß es auf die von ihm angesprochene Frage der Berücksichtigung des Kindergeldes in dem zugrundeliegenden Vergleich ankommt. Denn der Beschwerdewert errechnet sich auf der Grundlage der berichtigten Fassung des amtsgerichtlichen Urteils wie folgt, wobei Unterhaltsrückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 angefallen sind: Klägerin Ziffer 1: a) Rückstand 6 x 77 DM = 462 DM b) laufender Unterhalt 1 x 77 DM = 77 DM 5 x 17 DM = 85 DM 6 x 7 DM = 42 DM 204 DM

Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist der 3,5-fache Jahreswert maßgebend, mithin (204 DM x 3,5) = 714 DM zuzüglich des Rückstands von 462 DM = 1.176 DM (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 5; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 9 Rdn. 5).

Kläger Ziffer 2:

Rückstand 6 x 57 DM = 342 DM

laufender Unterhalt 1 x 57 DM = 57 DM

Die sich ergebende Gesamtbeschwer von 1.575 DM übersteigt 1.500 DM, so daß die Berufung zulässig ist.



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