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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XII ZB 122/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 122/07

vom 28. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 23. November 2007 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 31. Oktober 2007 zu ändern.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Beschwerdewert auf 1.900 € festgesetzt.

Auf Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der Senat den Beschwerdewert mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 abändernd auf 1.000 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, "ihr Anteil" an dem Streitwert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (1.900 €) habe nur 26 % betragen.

Die Eingabe der Antragstellerin beruht offensichtlich auf einem Missverständnis des Zusammenspiels zwischen der Kostenquote der Kostengrundentscheidung einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits, aus dem sich die Verfahrenskosten errechnen.

Richtig ist, dass der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 1.900 € betrug und die sich daraus ergebenden Verfahrenskosten zu 26 % von der Antragstellerin und zu 74 % vom Antragsgegner zu tragen waren. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren erfolgreich war.

Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Antragstellerin hingegen in vollem Umfang unterlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde nicht zulässig war. Deshalb waren ihr die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten, die sich aus dem nunmehr zutreffend mit 1.000 € (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO) festgesetzten Gebührenstreitwert errechnen, zu 100 % aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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