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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: XII ZB 126/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Familiensache
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)
Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e Rdn. 1).
Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - ZiP 2002, 959 f.).
Ende der Entscheidung
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