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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: XII ZB 132/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 518 Abs. 2 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 234 Abs. 2 | |
ZPO § 234 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13. März 2000 gewährt.
Wert: 3.254 DM ( 10 x 279 DM = 2.790 DM 2 x 232 DM = 464 DM).
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000 wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 geborene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde dem Beklagten am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schriftsatz seines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch teilweise - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei den Akten befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vor dem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.
Durch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin, weil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der Beklagte am 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt eingelegt worden. Außerdem begründete er "die am 18. April 2000 eingelegte Berufung" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Unzulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzulässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).
2. Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit des Beklagten nicht die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Verwerfung des Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene Berufungsfrist rechtswirksam nachgeholt werden.
a) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten, rechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Über diesen Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das Gericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auf "möglichste Beschleunigung" bedacht sein (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 118 Rdn. 5; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es über den Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Partei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch wahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch BVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383). Da die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirksamen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleich dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten Parteien zu genügen, zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, bevor es in der Sache selbst entschied (BVerfG aaO S. 382).
Das hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.
b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993, 1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -). Der Berufungsbegründungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem Schriftsatz vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom 18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).
c) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher verspätet und insoweit ebenfalls unzulässig.
Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese von dem Oberlandesgericht unterlassene Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.).
Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Dann beseitigt aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklärung, wie ihn der Vorsitzende des Berufungssenats am 26. April 2000 erteilt hat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt deshalb nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
Ende der Entscheidung
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