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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: XII ZB 134/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 134/99

vom

24. November 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.500 DM.

Gründe:

Der Kläger hatte für die beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 30. April 1999 zugestellte klagabweisende Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 21. April 1999 Prozeßkostenhilfe beantragt. Der vom Kläger unterschriebene Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Oberlandesgericht am 31. Mai 1999 (Montag) per Telekopie übermittelt worden; das Original der Erklärung nebst einigen Belegen ist beim Oberlandesgericht am 1. Juni 1999 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 16. Juni 1999, dem Kläger zugestellt am 30. Juni 1999, abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin am 14. Juli 1999 Berufung eingelegt und beantragt, ihm hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Berufung am 11. August 1999 begründet.

Das Oberlandesgericht Dresden hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit - dem Kläger nicht förmlich zugestellten - Beschluß vom 21. Juli 1999, abgesandt am 3. August 1999, abgelehnt und die Berufung mit Beschluß vom 13. August 1999 verworfen. Gegen den Beschluß vom 21. Juli 1999 hat der Kläger mit am 16. und 18. August 1999 eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO). Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen; bei Erteilung der Wiedereinsetzung würde der die Berufung verwerfende Beschluß vielmehr gegenstandslos. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet:

Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Kläger dem Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist eine Telekopie des für die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehenen und von ihm unterschriebenen Vordrucks übermittelt. Mit diesem Vordruck wurden jedoch keinerlei Belege übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden" Belege ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind.

Die Beibringung solcher Belege war im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe beantragt, den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und hierzu auch Belege eingereicht hatte. Der Kläger hat nämlich in dem dem Berufungsgericht übermittelten Vordruck nicht auf die frühere Erklärung Bezug genommen und geltend gemacht, seine Verhältnisse hätten sich seither in keiner Weise verändert. Eine solche Verweisung auf den früheren Prozeßkostenhilfeantrag wäre dem Kläger auch nicht möglich gewesen, da sich seine aktuellen Angaben über die von ihm erzielten Mieteinkünfte von den früher hierzu gemachten Mitteilungen deutlich unterscheiden.

Mangels jeglicher Belege durfte der Kläger bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, daß seinem Prozeßkostenhilfeantrag - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - V ZB 7/84 - VersR 1985, 287; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642). Die Versäumung der Berufungsfrist war deshalb nicht unverschuldet und eine Wiedereinsetzung in diese Frist deshalb zu versagen.

Ende der Entscheidung

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