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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: XII ZB 14/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, EGZPO
Vorschriften:
GVG § 133 | |
ZPO § 574 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Vaters gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Vater hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter richtet, ist das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.
Ende der Entscheidung
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