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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: XII ZB 140/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 518 Abs. 2 und Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 140/98

vom

13. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 35.000 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zunächst verwiesen wird, nicht begründet. Denn das Urteil, gegen das sich die Berufung des Beklagten richten will, ist innerhalb der bis zum 29. Juli laufenden Berufungsfrist nicht so bezeichnet worden, daß Zweifel an seiner Identität ausgeschlossen waren. Das ist ein durchgreifender Mangel, der die Berufung unzulässig macht.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgehoben, daß an das Inhaltserfordernis einer Berufungsschrift gemäß § 518 Abs. 2 ZPO strenge Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich müssen zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils Angaben über das Gericht, sein Aktenzeichen, sein Verkündungsdatum und über die Parteien gemacht werden, anhand deren die Identität festgestellt werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 57. Aufl. § 518 Rdn. 20; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 33 jeweils m.w.N.). Insbesondere muß bei mehreren zwischen den Parteien anhängigen Verfahren die anzufechtende Entscheidung von anderen zwischen den Parteien ergangenen Urteilen sicher unterscheidbar sein. Daher macht die falsche Benennung eines Aktenzeichens oder eines Erstgerichts die Berufung in der Regel fehlerhaft (MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 518 Rdn. 10), es sei denn, der Fehler ist offensichtlich und es läßt sich bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus anderen Angaben, etwa aus in der Berufungsschrift enthaltenen eindeutigen Hinweisen oder aus einer gemäß § 518 Abs. 3 ZPO beigefügten Urteilskopie, zweifelsfrei entnehmen, welches Urteil angefochten ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719 f.; Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 2 jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - MDR 1998, 1429 und Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zur Frage der falschen Parteibezeichnung).

Daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt waren, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen. Dabei beschränkte sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf die bloße Anführung eines falschen Aktenzeichens. Bereits aus der Formulierung "In dem Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden 7 S 464/98 ..." zusammen mit dem Umstand, daß sich der Berufungsantrag und die Begründung anschlossen, ergab sich für den Leser der Eindruck, daß es sich um einen Berufungsbegründungsschriftsatz handelte, der zu einem bei dem Landgericht bereits anhängigen Berufungsrechtsstreit eingereicht werden sollte. Dieser Eindruck wurde noch verstärkt durch das "S"-Aktenzeichen, mit dem Berufungen zum Landgericht versehen werden. Der Empfänger konnte daraus schließen, daß der so abgefaßte, jedoch an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsatz ein Irrläufer war, der eigentlich vor das Landgericht gehörte. Entsprechendes dürfte man bei der Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts auch angenommen haben. Denn das am Freitagnachmittag eingegangene Fax wurde wegen des am Mittwoch, den 29. Juli bevorstehenden Fristablaufs alsbald an das Landgericht geleitet, wo es zu dem dort anhängigen Berufungsverfahren 15 S 464/98 (= 7 S 464/98) genommen wurde. Daß es sich um ein landgerichtliches Urteil handelte, gegen das mit diesem Schriftsatz zum Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden sollte, ergab sich auch nicht aus dem Berufungsantrag. Denn dieser lautete nur: "... unter Aufhebung des Urteils vom 25.6.1998 die Klage abzuweisen", ohne klarzustellen, daß es sich dabei um das Urteil des Landgerichts Dresden handelte. Da im übrigen weder eine Kopie oder Ausfertigung des Urteils beilag noch der Streitgegenstand bezeichnet war noch die Sachakten bereits vorlagen, war die fehlerhafte Bezeichnung des Urteils weder offensichtlich noch ließ sich hier aus sonstigen Angaben zweifelsfrei entnehmen, welches Urteil angefochten werden sollte.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß sich auch bei nur flüchtiger Durchsicht aus der Berufungsbegründung ergeben hätte, daß in Wahrheit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden mit der Berufung angefochten werden sollte, und daß eine telefonische Rückfrage beim Landgericht oder bei ihm selbst jeden denkbaren Zweifel beseitigt hätte, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat keine Pflicht, eine eingegangene Rechtsmittelschrift innerhalb der Berufungsfrist sofort auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und möglich erscheinende Zweifelspunkte durch Rückfragen aufzuklären, zumal wenn der Schriftsatz nach Wortlaut und äußerer Gestaltung keine offenbaren Mängel aufweist. Denn das Rechtsmittelgericht wäre überfordert, wenn ihm derartige Prüfungs- und Erkundigungspflichten auferlegt würden, aufgrund derer die Fehlerhaftigkeit des Rechtsmittels erst beseitigt wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 - NJW 1973, 1391, 1392; und vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 - NJW 1979, 2000; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 - VersR 1983, 250; Baumbach/Lauterbach/Albers aaO Rdn. 21; MünchKomm/Rimmelspacher aaO Rdn. 47; Zöller/Gummer aaO Rdn. 33). Aus diesem Grunde wird auch empfohlen, die Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 generell zu beachten und zur Vermeidung von Zweifelsfällen eine Abschrift des anzufechtenden Urteils beizulegen (MünchKomm/Rimmelspacher aaO Rdn. 10; Zöller/Gummer aaO Rdn. 33 und 38). Hinzu kommt, daß - wie das Oberlandesgericht zutreffend feststellt - sich auch aus der Begründung nicht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil angefochten werden soll, da nicht auszuschließen ist, daß es sich auch in der Begründung um eine Falschbezeichnung handeln konnte.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht mit zutreffenden Gründen versagt.



Ende der Entscheidung

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