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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: XII ZB 143/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Oktober 1999
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung kommt nicht in Betracht.
Eine nach den gesetzlichen Voraussetzungen unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit einer Beschwerde anfechtbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1989 - III ZB 21/89 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, Greifbare 5 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat durch seinen Beschluß vom 30. Juli 1999 inhaltlich die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - bestätigt, nach der die beantragte Prozeßkostenhilfe im Ergebnis wegen nicht ausreichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse versagt wurde. Entscheidungen dieses Inhalts sind dem Gesetz nicht fremd, sondern entsprechen den Voraussetzungen des § 114 ZPO. Daran ändert es nichts, daß das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung zu Unrecht nicht auf die für die Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der minderjährigen Beklagten Madeleine W. abgestellt hat (vgl. MünchKomm-Wax ZPO § 114 Rdn. 33; Zöller/Philipi ZPO 21. Aufl. § 114 Rdn. 8), sondern auf die Vermögenssituation ihrer gesetzlichen Vertreterin. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts ist damit zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht willkürlich.
Das Oberlandesgericht hat jedoch Gelegenheit, seine Entscheidung auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten vom 27. August 1999 unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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