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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: XII ZB 144/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 19 | |
ZPO § 621 e | |
ZPO § 621 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. September 2002
in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
hier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivil-senats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 255,65 €
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.
Ende der Entscheidung
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