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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: XII ZB 144/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 144/99

vom

20. Oktober 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert: 22.500 DM.

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seiner (früheren) zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß diese sich nach dem mit dem Kläger am 3. Mai 1999 geführten Telefongespräch - nach dem Ausbleiben der darin angekündigten Übermittlung des anzufechtenden Urteils per Telefax - nicht vor Ablauf der Berufungsfrist am 10. Mai 1999 danach erkundigt haben, ob eine Berufung etwa entgegen der am 3. Mai 1999 erteilten Weisung nicht mehr eingelegt werden solle.

Soweit die sofortige Beschwerde hierzu geltend macht, vor der Mandatsannahme brauche ein Rechtsanwalt die ihm insoweit vom Oberlandesgericht angesonnene Fristenkontrolle nicht durchzuführen, trifft dies zwar grundsätzlich zu, verhilft dem Rechtsmittel aber gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn Rechtsanwalt Sch. hatte das Mandat zur Durchführung der Berufung nach dem Vortrag der sofortigen Beschwerde am 3. Mai 1999 übernommen.

Der Kläger hat hierzu in der sofortigen Beschwerde näher ausgeführt: Er habe sich am 3. Mai 1999 telefonisch an Rechtsanwalt Sch. gewandt, um ihn mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. "Anläßlich des Telefonates zwischen Herrn Rechtsanwalt Sch. und dem Kläger erklärte sich Rechtsanwalt Sch. bereit, die Berufung einzulegen. Angesichts des Telefonats informierte der Kläger Rechtsanwalt Sch. über den materiell-rechtlichen Inhalt des Unterhaltsabänderungsverfahrens in groben Zügen und teilte den Ablauf der Berufungsfrist mit. Rechtsanwalt Sch. erklärte sich bereit, die Berufung fristgemäß einzureichen und fragte den Kläger nach seinem Namen, Anschrift und Telefonnummer. Nach der Zusage durch Rechtsanwalt Sch. nannte der Kläger diesem auch den Namen der erstinstanzlichen Rechtsanwältin J. in Hamburg. Er wies zudem darauf hin, daß diese sich sodann mit ihm in Verbindung setzen werde...".

Angesichts dieser Sachverhaltsdarstellung besteht kein begründeter Zweifel daran, daß Rechtsanwalt Sch. bei dem Telefongespräch vom 3. Mai 1999 das Mandat zur Einlegung der Berufung angenommen hat (vgl. hierzu BGHZ 47, 320, 322; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = FamRZ 1980, 992, 993; MünchKomm/von Mettenheim ZPO § 85 Rdn. 21; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 22). Damit traf ihn die in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegte Verpflichtung, den Ablauf der ihm mitgeteilten Berufungsfrist zu überwachen und notfalls in der von dem Beschwerdegericht angenommenen Weise bei dem Kläger - dessen Name, Anschrift und Telefonnummer ihm bekanntgegeben worden waren - wegen der Einlegung der Berufung zurückzufragen.

Ende der Entscheidung

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