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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: XII ZB 149/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 149/98

vom

16. Dezember 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. De-zember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Das von dem Antragsgegner beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1998 könnte in zulässiger Weise nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für diesen Fall hat der Antragsgegner um Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe gebeten. Prozeßkostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht dargetan sind und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



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