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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: XII ZB 149/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 1998
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. De-zember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Das von dem Antragsgegner beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1998 könnte in zulässiger Weise nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für diesen Fall hat der Antragsgegner um Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe gebeten. Prozeßkostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht dargetan sind und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ende der Entscheidung
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