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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: XII ZB 152/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 22. Juli 2003 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Versicherungskonto Nr. 11 201240 W 012 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 415,80 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 240,77 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1205,52 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 8. August 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 20. Dezember 1940) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 30. August 1948) am 13. März 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 415,85 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 115,36 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, begründet. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 140,26 € betrage.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von einem auf die Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Teil der Vollrente wegen Alters des Antragstellers bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 1.005,59 € ausgegangen. Die Versorgungsrente, die der Antragsteller bereits seit 1. Januar 2001 von der VBL bezieht, hat das Oberlandesgericht als nicht volldynamisch bewertet und für den Antragsteller mit monatlich 280,52 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der Auskunft der BfA wurden für die Antragsgegnerin ehezeitliche Anwartschaften bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von lediglich 173,90 €, anstelle von 173,99 €, zugrunde gelegt.
Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die Antragsgegnerin die bei der VBL bestehende Rente des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wissen. Der Antragsteller sowie die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Rente, die der Antragsteller bereits seit 1. Januar 2001 von der VBL bezieht, als nicht volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Da der Antragsteller die Rente von der VBL bereits bezieht, ist deren Ehezeitanteil von 481,55 € ungekürzt dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
2. Darüber hinaus ist für die Antragsgegnerin, entsprechend der Auskunft der BfA, von ehezeitlichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 173,99 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, auszugehen.
Ende der Entscheidung
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