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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: XII ZB 156/01
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 2
ZPO § 78 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 156/01

vom

15. Mai 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1 übertragen. Weiter hat es im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu Lasten der Lebensversicherung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2 für die Antragsgegnerin ein entsprechendes Anrecht bei dieser begründet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts im Tenor dahingehend berichtigt, daß der Monatsbetrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sich diese gegen die Anordnung der Realteilung wendete, hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beteiligte zu 2 entgegen § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts begehrt, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Antrags der Beteiligten zu 2 zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts form- und fristgerecht nach § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts brauchte sie sich hierbei nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach brauchen sich am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte, wie hier die Beteiligte zu 2, nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Fall des § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den das Oberlandesgericht verweist, liegt nicht vor. Diese Vorschrift befreit lediglich bestimmte Verfahrensbeteiligte in Abweichung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof. Die Vorschrift regelt hingegen nicht die Frage des Anwaltszwangs im Rechtszug vor dem Oberlandesgericht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 44).

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