Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: XII ZB 159/04 (1)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 159/04

vom 9. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluß vom 20. Oktober 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 6,97 €, sondern 13,63 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt.

Gründe:

Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umgestellten Umrechnungsfaktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,25 €.

Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV).

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 € + 166,06 € =) 186,88 € stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von 315,51 € + 267,15 € + 27,25 € =) 609,91 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 € - 186,88 € = 423,03 € : 2 =) 211,51 € errechnet.

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 €, sondern:) 13,63 €.

Ende der Entscheidung

Zurück