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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: XII ZB 159/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 159/04

vom 20. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juni 2004 dahin abgeändert, daß in Ziff. 1 der monatliche Ausgleichsbetrag nicht 50,55 €, sondern 50,54 €, ferner, daß in Ziff. 3 der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 22,35 €, sondern 6,97 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 25. Mai 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 22. August 1958) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 29. März 1957) am 11. Januar 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 147,34 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 50,55 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen hat. Ferner hat es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BVA/A im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,60 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen. Auf die Beschwerde der BVA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte zu 1) dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,35 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 315,51 € sowie (angleichungsdynamisch) 267,15 € und der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von 20,82 € sowie (angleichungsdynamisch) 166,06 €, alles jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 87,41 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die BVA die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der BVA ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - zur Veröffentlichung bestimmt, im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.024,80 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.024,80 € x 5,61 = 5.749,13 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,5504 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 13,93 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von 20,82 € + 166,06 € = 186,88 € stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 315,51 € + 267,15 € + 13,93 € = 596,59 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 204,85 € errechnet (596,59 € ./. 186,88 € = 409,71 €; 409,71 € : 2 = 204,85 €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 6,97 €.



Ende der Entscheidung

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