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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: XII ZB 159/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 621 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 159/05

vom 31. August 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

Tenor:

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden als unzulässig verworfen.

2. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Streitwert: 3.000 €.

Gründe:

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen hat.

Weil sich das Gesuch des Antragstellers somit als unzulässig darstellt (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2002 - XII ZB 179/01 - EzFamR aktuell 2002, 146), kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung entscheiden. Wird ein Richter von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, zwar grundsätzlich ohne dessen Beteiligung. Wenn das Ablehnungsgesuch aber - wie hier - offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH Beschlüsse vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - Grundeigentum 2005, 860, vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BSG SozSich 2003, 178; BFH BFH/NV 1998, 475; BVerfGE 11, 1, 3).

2. In selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Bundesgerichtshof von einem Beteiligten oder von Betroffenen seit Inkrafttreten der Zivilprozessreform nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 574 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO.

Entspricht eine als Rechtsbeschwerde oder als sonstiges Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie eine an sich statthafte Rechtsbeschwerde, die entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

3. Dem Antragsteller ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Denn gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232).

4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels (oder Rechtsbehelfs) trägt derjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).



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