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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: XII ZB 161/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 161/03

vom 14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Beschwerdewert: 140.480,79 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. März 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz seines Anwalts vom 7. April 2003, der am gleichen Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz lautet:

"In Sachen W. G. gegen H. G. wegen Mietzins LG Dresden AZ: 3 O 0623/01 wird hiermit namens und im Auftrag des Beklagten/Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.2.2003, zugestellt am 7.3.2003, Berufung eingelegt. Beglaubigte Kopie des Urteils des Landgerichts Dresden wird in der Anlage beigefügt...."

Das angefochtene Urteil wurde nicht übermittelt.

Am 9. April 2003 ging das Original der Berufungsschrift mit der Abschrift des angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine wirksame Berufungsschrift lägen nicht vor, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welche der dort genannten Parteien Beklagter und damit Berufungsführer gewesen sei, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH Beschlüsse vom 11. November 2003 - VIII ZB 89/03 - juris; vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).

Wird in der Berufungsschrift nur erklärt, dass für den "Beklagten" Berufung eingelegt werde, aber nicht gesagt, wer von den namentlich benannten Parteien Beklagter ist, kann die beim Rechtsmittelgericht eingereichte Berufungsschrift jedenfalls keiner der Parteien zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift lässt hinreichend sichere Schlüsse nur dann zu, wenn es im Bezirk des Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kläger stets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, gleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind. Das Berufungsgericht hat eine derartige allgemeine Übung für den dortigen Bezirk nicht festgestellt.

Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers konnte auch nicht auf sonstige Weise gewonnen werden. Das angefochtene Urteil war am 7. April 2003 nicht per Telefax mit der Berufungsschrift übermittelt worden, sondern ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist, am 9. April 2003, mit dem Original der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangen.

2. Auch die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Vergewisserung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei seiner Büroangestellten, dass der Telefaxsendung auch die Urteilsabschrift beigefügt werde, enthalte keine ausdrückliche Weisung, die Urteilsabschrift beizufügen.

Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Organisationsverschulden jedenfalls deshalb, weil er nicht dargetan hat, dass in seinem Büro die allgemeine Anweisung bestanden habe, bei Übersendung von Fristsachen per Telefax im Rahmen der Ausgangskontrolle die Frist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Die - unterstellte - Einzelanweisung, die Übermittlung der Berufungsschrift und des angefochtenen Urteils per Telefax zu veranlassen, macht die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH Beschluss vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - juris). Diese erfordert bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine Vorsorge für Störfälle. Es muss deshalb organisatorisch gesichert sein, dass das Büropersonal einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt, der vor dem Erledigungsvermerk im Fristenkalender die ordnungsgemäße vollständige Übermittlung anzeigt und auf etwaige Übermittlungsfehler überprüft wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368, vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01 - NJW-RR 2002, 999, vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR 2001, 1072).

Dann hätte im vorliegenden Fall die Büroangestellte anhand des Sendeberichts bemerkt, dass sie lediglich die zwei Seiten umfassende Berufungsschrift und nicht auch das 14 Seiten umfassende Urteil des Landgerichts übersandt hatte.

Ende der Entscheidung

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