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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: XII ZB 164/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 Nr. 1 | |
ZPO § 620 c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 620 c ZPO - kein Rechtsmittel statt.
Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.
Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengericht überhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Kammergericht nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - ZIP 1997, 253).
Auch soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler oder die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht rügt, eröffnet dies keine weitere Instanz (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - BGHR ZPO § 511a Gesetzwidrigkeit, greifbare 1). Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Kammergerichts ist nicht ersichtlich. Weder entbehrt die Verwerfung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels jeder gesetzlichen Grundlage, noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd.
Ende der Entscheidung
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