Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: XII ZB 165/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder.
Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer vorangegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Vaters.
II.
Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das Oberlandesgericht über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat.
Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmittels im übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Verzögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden. Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbehelfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1980, 232).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 269/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.