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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: XII ZB 169/99
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 67
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 169/99

vom

25. Juni 2003

in der Betreuungssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat, die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November 1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt.

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten werden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist.

II.

1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden.

2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berechtigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.

3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandesgerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Betroffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar (BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 18 m.w.N.).

In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ 1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/ Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9).

Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen anschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von diesem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so in die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei. Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteiligen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und auch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaßnahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspfleger-bestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung des Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit mit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine Beschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung z.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz ergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte auszuräumen.

4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesgericht aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Betreuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Bestellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.

a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sich an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weise eingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tätig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene und der Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungen ab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen - auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann der Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.).

Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach § 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut.

Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgt schon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daß ihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreuungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nicht mehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.

b) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteilige Ansicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsverfahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Argument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenen schon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieser Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorlegende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Beschwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßte der Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeit fortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben worden wäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen erhalten.

Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den anderen am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrens erhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen angesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die an sich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.

c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen die Pflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die wesentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen, ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Betroffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und für die zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).

d) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulassung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführung des Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführt und daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weil die Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nicht seltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegers aber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfahrens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seine Bestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt worden ist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin demnächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten.

Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeignete Maßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden, daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch ein anschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen verzögere, ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewähren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO).

5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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