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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: XII ZB 172/03
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, ZPO, SGB VI, VAHRG
Vorschriften:
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
BeamtVG § 14 | |
BeamtVG § 69 e | |
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halb | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
SGB VI § 255 e | |
VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2003 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwetzingen vom 20. November 2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2002, nicht 92,87 €, sondern 87,89 € beträgt.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 28. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 8. Dezember 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 12. April 1965) am 10. August 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 572,98 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 387,24 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 92,87 € beträgt <sic!>.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Amtsgericht, das im November 2002 entschieden hat, hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Berechnung des Oberlandesgerichts entspricht der Berechnung des Amtsgerichts, übersieht dabei aber, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (Juli 2003) hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht mehr der Bemessungsfaktor von 86,31 % einschlägig war, sondern der Bemessungsfaktor für 2003 von 84,29 %.
3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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