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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: XII ZB 173/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Dezember 1999
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Wert: 5.000 DM.
Gründe:
1. Die am 16. November 1999 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde gegen den dem Antragsteller zu Händen seiner zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 5. Oktober 1999 zugestellten Beschluß ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist der §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO eingelegt worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde sind nicht erfüllt. Es ist nicht dargetan, daß der Antragsteller ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Frist verhindert war. Da der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. September 1999 dem Antragsteller am 5. Oktober 1999 zugestellt wurde, lief die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde am 5. November 1999 ab. Obwohl die Schreiben des Rechtspflegers beim Bundesgerichtshof, mit denen dieser sowohl den Antragsteller persönlich als auch dessen zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte nach Eingang der Akten mit der beim Oberlandesgericht eingereichten Rechtsmittelschrift des Antragstellers vom 8. Oktober 1999 auf die formellen Voraussetzungen der §§ 621 e Abs. 3 Satz 1, 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hingewiesen hat, am 2. November 1999 (Dienstag) beim Bundesgerichtshof abgesandt worden sind, ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen worden, daß dieser Hinweis den Antragsteller etwa erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 5. November 1999 (Freitag) erreicht hätte, so daß die Frist aus diesem Grund nicht mehr gewahrt werden konnte.
Abgesehen hiervon ist von einem Rechtsanwalt ohne weiteres zu erwarten, daß er die formellen Rechtsmittelerfordernisse des Zivilprozesses kennt (BVerfGE 93, 99, 109). Nachdem die besonderen Rechtsmittelvoraussetzungen des § 621 e Abs. 3 ZPO für die dort geregelten Familiensachen seit 1977 in Kraft sind, gereicht es einem Rechtsanwalt - noch dazu, wenn er, wie die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, als Fachanwalt für Familienrecht tätig ist - zum Verschulden, wenn er eine weitere Beschwerde gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluß über das Umgangsrecht mit einem Kind bei dem Oberlandesgericht und nicht - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - beim Bundesgerichtshof einlegt bzw. einlegen läßt.
Die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hätte danach jedenfalls am 18. Oktober 1999, als sie sich in dem Beschwerdeverfahren gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht für den Antragsteller legitimierte und sich dessen Rechtsmittelschriftsatz vom 8. Oktober 1999 zu eigen machte, für eine ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof Sorge tragen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde noch nicht abgelaufen.
Ende der Entscheidung
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