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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: XII ZB 174/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 174/01

vom

5. September 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 11. Mai 2001) des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 3 KostO).



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