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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: XII ZB 174/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, KostO
Vorschriften:
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2 | |
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 11. Mai 2001) des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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