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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: XII ZB 175/96
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BeamtVG § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 175/96

vom

2. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 17. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Juni 1992 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1992 die am 28. September 1972 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien vorab geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1972 bis 31. Mai 1992 - § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann zunächst wissenschaftlicher Assistent an einer Universität (Beamter auf Widerruf). Aus dieser Tätigkeit hat er später im Wege der Nachversicherung Rentenanwartschaften erworben. Im Anschluß daran hat er als Studienrat Anwartschaften auf Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und dabei auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 246,76 DM zugrunde gelegt, ferner eine wegen der gesetzlichen Rente gekürzte Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 1.902,87 DM, jeweils monatlich und auf die Ehezeit bezogen. Auf seiten der Ehefrau hat es ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 1.045,55 DM in den Ausgleich einbezogen und gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von 552,04 DM begründet.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Ruhensberechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Beamtenversorgung des Ehemannes nach der bisherigen Berechnungsmethode des Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005; vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563). Danach muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlich erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB eingestellt wird.

An diesem Grundansatz hält der Senat fest. Er hat jedoch - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden werden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeit-ratierlich ermittelt würde (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 81). Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem dem Ehemann günstigeren Ergebnis führen.

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft des Bezirksamtes vom 22. April 1994 über die Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zur jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) geändert.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Ende der Entscheidung

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