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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: XII ZB 179/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2002 ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Gesuchs setzt voraus, daß der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiert bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll (Feiber in MünchKomm-ZPO, 2 Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N. in Fußn. 6). Daran fehlt es. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, daß acht Richter - in unterschiedlicher Besetzung - an zwei Entscheidungen mitgewirkt haben, die er für falsch hält.
2. Es besteht kein Anlaß, die aufgrund des unzulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, nachdem er dieses Rechtsmittel trotz eines Hinweises des Oberlandesgerichts nicht zurückgenommen hat.
Ende der Entscheidung
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