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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: XII ZB 180/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 19 | |
ZPO § 621e | |
ZPO § 621a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Wert: 2.500 €.
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisanordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Ende der Entscheidung
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