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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: XII ZB 182/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 345 | |
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 30.672 €
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 345 ZPO unstatthafter Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil durch streitiges Endurteil zu verwerfen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 25; Zöller/Hergeb, ZPO 23. Aufl. § 345 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 345 Rdn. 16) oder ob er auch - wie geschehen - durch Beschluß verworfen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen einen den Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil verwerfenden Beschluß gegeben ist.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist in jedem Fall unzulässig, weil es entgegen §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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