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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: XII ZB 182/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2007
in der Prozesskostenhilfesache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, zu nachstehenden Hinweisen bis zum 20. Februar 2007 Stellung zu nehmen:
I.
Prozesskostenhilfe für die bereits eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde dürfte der Antragstellerin mangels Bedürftigkeit zu versagen sein. Maßgeblich sind ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 16). Im fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdegegner vortragen lassen, die Antragstellerin sei ab Juli 2006 als Flugbegleiterin erwerbstätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Dem hat die Antragstellerin bislang nicht widersprochen. Soweit sie mit ihrem Antrag vom 30. September 2005 auf die der Klageschrift vom 8. Juni 2005 beigefügten PKH-Unterlagen verwiesen hat, ist darin kein gegenteiliger Vortrag zu sehen, weil sich diese Erklärung auf die damaligen Verhältnisse bezog.
Bei dem angegebenen Nettoeinkommen dürften die Kosten der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten im Sinne des § 115 Abs. 4 ZPO bei weitem nicht erreichen.
II.
Gleiches gilt hinsichtlich ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für die demnächst nach Abschluss der ersten Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels, der allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. Auch insoweit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebend. Erhöht sich das Einkommen der Antragstellerin nachträglich über die maßgeblichen Grenzen für eine Bewilligung hinaus, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Es wäre sinnlos, Prozesskostenhilfe erst zu bewilligen und diese Entscheidung sogleich nach § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben (vgl. Musielak/Fischer ZPO 5. Aufl. § 115 Rdn. 2).
Dies müsste - ohne Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage - zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde führen.
III.
Der Senat wird die klärungsbedürftige Frage, ob Prozesskostenhilfe auch vorab für eine nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels in Betracht kommt, ohnehin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren XII ZB 179/06 (früher XII ZA 4/06) in Kürze zu entscheiden haben.
Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Erstattung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hier auch bei einem Erfolg ihrer Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO, weitere Kosten (KV 1824: 100 €) aber durch Rücknahme der Beschwerde vermieden werden könnten.
Ende der Entscheidung
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